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Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG)

Vertragsgrundlagen (zu § 1 VOB/B)
– Verdingungsordnung für Bauleistungen- Teil B (VOB/B). Die VOB ist als Ganzes vereinbart. Es gilt die VOB/B in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2006. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen der VOB/B und den Angebotserstellungen gelten die Regelungen der VOB/B, wenn die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen gegen zwingende Inhalte der VOB/B verstoßen würden.

Angebote:
– Angebote werden nur schriftlich oder über Fax erteilt.
– Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

Bestellung und Auftragsbestätigungen:
– An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers, bedürfen, sofern diese nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages die Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

Preise:
– Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohn- oder Beschaffungskosten der zur Verwendung vorgesehenen Materialien ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn es liegen weniger als 3 Monate zwischen Auftragserteilung und Baubeginn.

Zusätzliche Leistungen und Leistungsänderungen:
– Für vom Auftraggeber zusätzlich angeordnete oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
– Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

Leistungsausführung:
– Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftragnehmer seine Verpflichtung erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Vorraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
– Erforderliche Bewilligungen Dritter, Behörden, Gas, Wasser oder Energieversorgungsunternehmen sind vom Auftraggeber beizubringen.
– Ist der Auftrag nach Auffassung des Auftraggebers dringend auszuführen und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten zusätzlich berechnet.

Leistungsfristen und Termine (zu § 5 VOB/B)
– Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung im Auftragschreiben vereinbart ist.
– Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die vereinbarten Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerung anfallenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

Rechnungsstellung und Zahlung (zu §§ 14, 16 VOB/B)
– Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen oder Vorauszahlungen zu leisten.
– Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
– Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelhafte Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte Wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zum machen.

Eigentumsvorbehalt:
– Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
– Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

Beschränkung des Leistungsumfanges ( Leistungsbeschreibung)
– Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden bei Stemmarbeiten in bindungslosen Mauerwerken oder nicht ordnungsgemäß hergestellten Wandputzen möglich. Solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
– Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegenden Materialien, haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

Gewährleistung/ Gewährleistungsfristen (zu § 13 Nr.4 VOB/B)
– Die Gewährleistungsfristen beginnen mit der Übergabe an bzw. mit der Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungsstellung. Sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

Schadenersatz:
– Der Auftragnehmer haftet für verschuldete Schäden an Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
– Der Auftraggeber kann als Schadensersatz zunächst nur Verbesserung oder Austausch der Sache/des Werks verlangen, nur wenn beides unmöglich ist oder dies für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
– Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglicher weiteren Schäden einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an Personen ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
– Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

Produkthaftung:
-Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabungsbesonderheiten im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

Sicherheitsleistungen (zu § 17 VOB/B)
-Die Vereinbarung über einer Sicherheitsleistung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bedarf der Schriftform und muss in dem jeweiligen Vertrag, vor Vertragsabschluss festgehalten werden.
– Gewehrleistungssicherheit: 5% der Bruttoabrechnungssumme, ablösbar durch eine Bankbürgschaft.
– Die Vereinbarung der Gewährleistungssicherheit bedarf der Schriftform und muss in dem jeweiligen Vertrag festgehalten werden, ist das nicht der Fall so entfällt diese vollständig.

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